AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der REVARO GmbH (nachfolgend Firma genannt) und Auftraggeber/in (nachfolgend Auftraggeber genannt)
Ausgabe vom 01.09.2022 (ersetzt alle vorherigen AGB der Firma)
1. Geltungsbereich der AGB
Die vorliegenden AGB der Firma regelt die Rechte und Pflichten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma und Auftraggeber. Mit der Auftragserteilung durch den Auftraggeber werden diese AGB vollumfänglich anerkannt. Der Auftrag kann dabei schriftlich, über Internet, E-Mail, telefonisch oder auch mündlich abgeschlossen werden. Jegliche Abweichungen zu diesen AGB sind nur wirksam mit schriftlichem Einverständnis der Firma.
2. Entstehung Vertrag
Ein durch die Firma unterbreitetes Angebot hat, falls nichts anderes vereinbart wurde, eine Gültigkeit von 60 Tagen ab Ausstelldatum. Ein Vertrag für eine Dienstleistung oder Lieferung kommt durch die Bestätigung und Annahme der aufgeführten Positionen zustande.
3. Preise
Alle Preisangaben der Firma verstehen sich rein netto exkl. MwSt und in Schweizer Franken (CHF).
4. Zahlungsbedingungen
Firma ist berechtigt, die je nach Fortschritt des Auftrags erbrachten Leistungen jederzeit in Rechnung zu stellen.
5. Kündigung
Ein Vertrag zwischen der Firma sowie dem Auftraggeber kann jederzeit seitens des Kunden gekündigt werden. Die bis zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachten Leistungen, sowie zusätzlich 10% des restlichen Auftragsvolumens, sind in jedem Fall geschuldet.
6. Termine
Kann der Auftraggeber die notwendigen Voraussetzungen für eine termingerechte Erfüllung gem. Vertrag nicht gewährleisten, ist die Firma von der Einhaltung der vereinbarten Termine entbunden. Ansonsten, mit Ausnahme höherer Gewalt, verpflichtet sich die Firma die Termine einzuhalten. Sollte dies widererwarten nicht möglich sein, so ist dies dem Auftraggeber frühzeitig bekannt zu geben.
7. Eigentums- und Immaterialgüterrecht
Das Eigentums- und Immaterialgüterrecht an allen Projekten, Zulassungen, Software, Zeichnungen, Schemata, Plänen, Berechnungen und an sonstigen Unterlagen der Anlage bleibt bei der Firma.
8. Elektroplanungen
Die Firma ist im Bereich der Elektroplanung tätig. Sollten seitens des Auftraggebers während der Planungsphase oder Bauphase eines Projektes, Änderungen vorgenommen werden, welche eine Anpassung der Elektroplanung erfordern, sind die entsprechenden Unterlagen frühzeitig zu übergeben, sowie schriftlich der Firma mitzuteilen. Unterbleiben diese Meldungen oder sind sie fehlerhaft, übernimmt die Firma keine Verantwortung für allfällige Planungsfehler.
9. Offerten und Dokumentationen von Anlagen
Die von der Firma dem Auftraggeber übergebenen geistigen Werke wie Dokumente, Offerten, Zeichnungen etc. bleiben Eigentum der Firma. Sie dürfen Drittpersonen, insbesondere Mitbewerbern, nicht zugänglich gemacht oder abgegeben werden.
10. Haftung
Die Firma haftet nur für Sach- und Personenschäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Im Übrigen wird die Haftung wegbedungen. Des Weiteren haftet die Firma nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schaden aus Ansprüchen Dritter sowie anderen Folgeschäden. Die Firma haften nicht für Schäden entstanden auf Grund höherer Gewalt wie z.B. Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, Unruhen, Ein- und Ausfuhrverbote, Terrorakte, Energie- und Rohstoffmängel etc.
11. Datenschutz und Geheimhaltung
Die Firma verpflichtet sich die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten und Kundendaten sorgfältig zu bearbeiten. Der Auftraggeber behandelt alle Informationen, die er von der Firma erhält, streng vertraulich. (Insbesondere Codes, Login-Namen sowie Passwörter usw.) Aus Gründen der Sicherheit sind, im Interesse des Anlagenbesitzers durch alle Beteiligten und wo angebracht, sämtliche schriftlichen Dokumente sowie Hard- und Software vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart, ist die Firma berechtigt, den Auftraggeber, sowie die gemeinsamen Werke als Referenz gegenüber potenziellen anderen Auftraggebern zu verwenden.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht, in Kraft seit 01.03.1991) wird ausdrücklich und vollumfänglich ausgeschlossen. Streitigkeiten zwischen der Firma und dem Auftraggeber werden, von den ordentlichen Gerichten beurteilt. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Firma. Die Firma behält sich vor, ihre Rechte auch am Domizil des Auftragsgebers geltend zu machen.